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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN, ERSTELLT VOM VEREIN PLATFORM PROMOTIONAL PRODUCTS, REGISTRIERT IN LEERDAM UND ANSÄSSIG IN (4143 HS) LEERDAM AN DER GILDENSTRAAT 17. Festgelegt während der Hauptversammlung vom 08. März 2018 und unter der Nummer 34179289 bei der Handelskammer deponiert.

Artikel 1. Definitionen

  • In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Folgendes definiert:
  • Abnehmer: Die natürliche oder Rechtsperson, die in der Ausführung eines Unternehmens oder eines Berufs handelt.
  • Mangel: Jede Abweichung der Produktspezifizierungen und anderweitige Mängel in der Funktionsweise der Produkte oder erbrachten Dienstleistungen;
  • Konfliktkommission PPP: Die vom Verein Promotional Products erstellte Konfliktkommission;
  • Lieferfrist: Die im Vertrag festgelegte Frist, innerhalb derer die Produkte geliefert werden müssen;
  • Lieferant: Der Benutzer dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, in diesem Fall die Mitglieder des Vereins Platform Promotional Products, die mit dem Abnehmer in einem (vor-)vertraglichen Verhältnis stehen;
  • Bestellung: Jeder Auftrag des Abnehmers an den Lieferanten zur Lieferung von Produkten, egal in welcher Form;
  • Vertrag: Jeder Vertrag, der zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer zustande kommt, alle Änderungen oder Ergänzungen dazu, sowie auch alle (Rechts-)Handlungen zur Vorbereitung und/oder Ausführung des Vertrages;
  • Fernabsatzvertrag: Ein Vertrag, der zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer im Zuge eines organisierten Verkaufssystems für Produkte, digitale Inhalte und/oder Dienstleistungen geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Vertragsschluss ausschließlich oder mitunter Techniken zur Kommunikation auf Distanz genutzt werden;
  • Produkte: Alle zur Ausführung einer Bestellung, beziehungsweise eines Vertrages, durch oder auf Kosten des Lieferanten hergestellter und/oder gelieferter Sachen, als auch – eventuell nicht dazugehöriger – vom Lieferanten zu liefernde Dienstleistungen, worunter Beratung und kreative Aussagen;
  • Spezifizierung: Die Beschreibung, der vom Abnehmer bestellten Produkte, die mitgeteilt oder auf die in der Bestellung oder im Vertrag verwiesen wird.
  • Webseite: Der Webshop des Lieferanten, in dem Produkte angeboten werden, die vom Abnehmer erworben werden können.

Artikel 2. Geltungsbereich

  • Absatz 1: Wenn schriftlich nichts Anderes vereinbart wurde, sind auf alle Angebote und Offerten des Lieferanten und auf jeden Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer diese allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar.
  • Absatz 2: Die Anwendung von eventuellen, vom Abnehmer genutzten allgemeinen (Einkaufs-) Bedingungen wird vom Lieferanten ausdrücklich von der Hand gewiesen, außer wenn deren Anwendbarkeit vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich akzeptiert wurde.
  • Absatz 3: Bevor der Fernabsatzvertrag geschlossen wird, wird dem Abnehmer der Text dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt. Falls dies vernünftigerweise nicht möglich ist, wird der Lieferant, bevor der Fernabsatzvertrag geschlossen wird, angeben, auf welche Art die allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Lieferanten einsehbar sind und dass sie auf Anfrage des Abnehmers so schnell wie möglich und kostenlos zugeschickt werden.
  • Absatz 4: Falls der Fernabsatzvertrag elektronisch geschlossen wird, kann dem Abnehmer der Text dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abweichung des vorherigen Absatzes und bevor der Fernabsatzvertrag geschlossen wird, in solcher Weise auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden, dass diese vom Abnehmer auf einfache Art auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden können. Falls dies vernünftigerweise nicht möglich ist, wird vor Abschluss des Fernabsatzvertrages angegeben, wo die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf elektronischem Weg zur Kenntnis genommen werden können und dass sie auf Anfrage des Abnehmers auf elektronischem Weg oder auf andere Weise kostenlos zugeschickt werden.
  • Absatz 5: Falls eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig zu sein scheint, berührt dies nicht die Gültigkeit der kompletten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Parteien werden in diesem Fall als Ersatz (eine) neue Bestimmung(en) festlegen, wobei rechtlich so viel wie möglich die Bedeutung der ursprünglichen Bestimmung befolgt wird.

Artikel 3. Angebote

  • Absatz 1: Alle Angebote in jeder Form sind für den Lieferanten freibleibend und müssen als Ganzes aufgefasst werden. Falls ein Angebot eine Annahmefrist beinhaltet, bedeutet das ausschließlich, dass das Angebot nach Ablauf dieser Frist auf jeden Fall verfallen ist.
  • Absatz 2: Alle mit dem Angebot übermittelten Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen und weitere Daten, so wie Maße, Gewichte und Mengen, sind so exakt wie möglich. Diese Angaben sind nur bindend, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
  • Absatz 3: Alle Angebote und Offerten basieren auf einer Ausführung des Vertrages unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeiten.
  • Absatz 4: Der Inhalt der Webseite und das Angebot wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Der Lieferant kann jedoch nicht garantieren, dass alle Informationen auf der Webseite zu jedem Zeitpunkt korrekt und vollständig sind. Alle Preise, das Angebot und übrige Informationen auf der Webseite und in anderen vom Lieferanten stammenden Materialien gelten daher unter Vorbehalt.

Artikel 4. Der Vertrag

  • Absatz 1: Der Vertrag kommt zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots durch den Abnehmer und durch Erfüllung der dazu gestellten Bedingungen zustande, oder nachdem durch den Lieferanten nach Äußerungen des Abnehmers mit der Ausführung begonnen wurde. Falls durch Umstände, worunter die Art, der Umfang oder die Dringlichkeit der Bestellung, keine Bestellbestätigung verschickt wurde, wird die Rechnung als Bestellbestätigung angesehen.
  • Absatz 2: Falls der Abnehmer das Angebot auf elektronischem Weg angenommen hat, bestätigt der Lieferant den Erhalt der Annahme des Angebots unverzüglich auf elektronischem Weg. Solange der Erhalt dieser Annahme vom Lieferanten nicht bestätigt wird, kann der Abnehmer den Vertrag kündigen.
  • Absatz 3: Falls ein Angebot vom Abnehmer angenommen wird, hat der Lieferant das Recht, das Angebot innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach Erhalt der Annahme dennoch zu widerrufen. Der Lieferant teilt dem Abnehmer solch einen Widerruf unverzüglich mit.
  • Absatz 4: Falls der Vertrag elektronische zustande kommt, trifft der Lieferant angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der elektronischen Datenübertragung und sorgt für eine sichere Webumgebung. Falls der Abnehmer elektronisch bezahlen kann, wird der Lieferant dazu passende Sicherheitsmaßnahmen beachten.
  • Absatz 5: Falls deutlich wird, dass der Abnehmer bei der Annahme oder auf andere Weise des Vertragsschlusses falsche Daten übermittelt hat, hat der Lieferant das Recht, seine Pflichten erst zu erfüllen, nachdem die korrekten Daten erhalten wurden.
  • Absatz 6: Der Lieferant kann sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen darüber informieren, ob der Abnehmer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann, sowie über die Fakten und Faktoren, die für einen verantwortungsbewussten Fernabsatzvertragsabschluss wichtig sind. Falls der Lieferant auf Grund dieser Nachforschung gute Gründe hat, den Vertrag nicht abzuschließen, ist er dazu berechtigt, eine Bestellung oder Anfrage zu verweigern oder an die Ausführung besondere Bedingungen zu knüpfen. Der Lieferant, der auf Grund der Nachforschung die Anfrage verweigert oder daran besondere Bedingungen knüpft, teilt dies dem Abnehmer so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Vertragsschluss unter Angabe von Gründen mit.
  • Absatz 7: Alle Bescheide, übermittelte Modelle, Muster oder Beispiele, die sich auf das vom Lieferanten gemachte Angebot und/oder auf den Vertrag beziehen, sind und bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne dessen schriftliche Zustimmung nicht an Dritte übermittelt, zur Einsicht überlassen, vervielfältigt oder auf andere Art kopiert werden. Der Abnehmer ist dazu verpflichtet, diese innerhalb von vierzehn Tagen nach einem dazu vom Lieferanten gestellten Antrag unbeschädigt und (falls zutreffend) in Originalverpackung franco zum Lieferanten zurückzuschicken.
  • Absatz 8: Falls ein Abnehmer nach Vertragsschluss diesen vorzeitig komplett oder teilweise kündigen möchte, ist der Abnehmer dem Lieferanten die Kosten schuldig, die dem Lieferanten im Bezug auf Folgendes entstanden sind: eingekaufte Produkte, Account/Begleitstunden des Lieferanten und die Kosten von extern eingeschalteten Parteien.

Artikel 5. Preise

  • Absatz 1: Alle auf der Webseite und auf anderen vom Lieferanten stammenden Materialien mitgeteilten Preise gelten exklusive MwSt. (außer, wenn dies anders angegeben wird) und falls auf der Webseite nichts Anderes mitgeteilt wird, exklusive anderer Abgaben, die vom Staat auferlegt werden.
  • Absatz 2: Der beim Angebot mitgeteilte Preis oder die mitgeteilten Preise basieren, falls nichts Anderes vereinbart wurde, auf den zum Zeitpunkt dieses Angebots für den Lieferanten geltenden preisbestimmenden Faktoren, wie Arbeitslohn, Selbstkostenpreis der Grundstoffe oder Materialien und Währungskurse. Preisanstiege als Folge einer Änderung einer dieser preisbestimmenden Faktoren darf der Lieferant dem Abnehmer in Rechnung stellen, auch im Fall, wenn der Vertrag bereits zustande gekommen ist.
  • Absatz 3: Falls die Anwendung des vorherigen Absatzes zu einer Preissteigerung von 10% oder mehr oder innerhalb von einer Frist von 3 Monaten nach Vertragsschluss führen sollte, dann ist der Abnehmer dazu berechtigt, den Vertrag innerhalb von 7 Werktagen, nachdem er über die Preissteigerung informiert wurde, per Einschreiben zu kündigen, ohne ein Recht auf Schadensersatz zu haben.
  • Absatz 4: Eventuelle zusätzliche Kosten, wie Lieferkosten und Transaktionskosten werden auf der Webseite und auf jeden Fall im Bestellprozess angegeben.

Artikel 6. Lieferung von bearbeiteten Produkten

  • Absatz 1: Falls der Lieferant den Auftrag erhält, speziell für den Abnehmer bearbeitete (beziehungsweise zusammengestellte) Produkte zu liefern, ist der Abnehmer zur Lieferung der für den Bearbeitungsprozess geeigneten Materialien in ausreichender Menge verpflichtet. Solange der Abnehmer diese Pflicht nicht erfüllt hat, ist der Lieferant dazu berechtigt, seine Verpflichtungen als Folge des Vertrages aufzuschieben.
  • Absatz 2: Der Lieferant ist ausschließlich dann dazu verpflichtet, vorab eine Druckprobe, ein Modell, ein Muster oder ein Beispiel zur Bewertung an den Abnehmer zu senden, falls dies bei Vertragsschluss schriftlich vom Abnehmer bedingt wurde. In diesem Fall verpflichtet sich der Lieferant dazu, dem Abnehmer spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss und nach Erhalt der zu bearbeitenden Materialien eine Druckprobe, ein Modell, ein Muster oder ein Beispiel vorzulegen, von denen ausgegangen wird, dass sie akzeptiert sind, wenn nicht innerhalb von fünf Werktagen schriftlich darauf reagiert wurde.
  • Absatz 3: Alle Kosten der Druckprobe, des Modells, des Musters oder des Beispiels werden separat berechnet und sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten, außer wenn schriftlich ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde.

Artikel 7. Beratungstätigkeiten und Produktentwicklung

  • Absatz 1: Der Lieferant kann auf Anfrage beratend auftreten. Der Lieferant ist dazu berechtigt, dem Abnehmer diese Tätigkeit separat in Rechnung zu stellen, ungeachtet dessen, ob sich die Beratung auf Produkte bezieht, die von oder im Auftrag des Lieferanten gemäß dem Vertrag hergestellt und/oder geliefert werden
  • Absatz 2: Im Fall einer Produktentwicklung, Beratung für anzuwendende Werbeprodukte, Beratung in Bezug auf kreative Konzepte, Angebote für erweiterte Projekte mit eventuell bearbeiteten Produkten, nationale oder internationale Marktforschungen zu spezifischen Produkten oder Produktanfragen von nicht konkret umschriebenen Produkten, gilt die Bestimmung von Absatz 1 dieses Artikels unverändert.

Artikel 8. Einschaltung Dritter

Der Lieferant ist dazu berechtigt, bei der Ausführung des Vertrages Dritte einzuschalten. Er ist außerdem dazu berechtigt, Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben, an Dritte zu übertragen.

Artikel 9. Lieferungen, Lieferfristen und Höhere Gewalt

  • Absatz 1: Lieferfristen werden ungefähr festgelegt und sind niemals als fatale Fristen anzusehen, außer wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, sobald der Vertrag gemäß Artikel 3 zustande gekommen ist, alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Daten mitgeteilt wurden und die Bezahlung des Kaufpreises oder der vereinbarten Rate(n) durch den Abnehmer erfolgt ist oder die vom Lieferanten verlangte Sicherheit gestellt wurde.
  • Absatz 2: Falls die Lieferung komplett oder teilweise durch höhere Gewalt verhindert wird, ist der Lieferant dazu berechtigt, die Lieferung aufzuschieben, sowie – im Fall, dass die Situation, die sich durch höhere Gewalt ergeben hat, länger als drei Monate dauert oder sobald feststeht, dass diese länger als drei Monate dauern wird – den Vertrag für den nicht ausgeführten Teil komplett oder teilweise zu kündigen und eine Bezahlung für den wohl bereits ausgeführten Teil zu fordern, ohne dazu verpflichtet zu sein, dem Abnehmer Schadensersatz zu zahlen.
  • Absatz 3: Höhere Gewalt ist unter anderem vorhanden, jedoch nicht ausschließlich, bei Brand, Überschwemmung, Werksstreik, Epidemie(n), (Bürger)Kriegen, Terrorismus, Staatsmaßnahmen, nicht (rechtzeitiger) Verfügbarkeit von Genehmigungen, Handelsembargos, Arbeitsunfähigkeit, Stromausfall, Betriebsstörungen, mangelhaften oder unrechtmäßigen Handlungen von Zulieferern und Subunternehmern des Lieferanten oder anderer Dritter, eventuelle Mängel an durch sie an den Lieferanten gelieferte Produkte und eine nicht (rechtzeitige) oder unzureichende Verfügbarkeit von Materialien, Transporten, Brennstoffen, Energie und Arbeitskräften.
  • Absatz 4: Die Lieferung erfolgt ab Fabrik, außer wenn ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde. Die Kosten für den Transport und die Versicherung trägt der Abnehmer, auch wenn vereinbart wird, dass der Lieferant für den Transport Sorge trägt. Das Risiko der Produkte geht zum Zeitpunkt der Lieferung über, wie sie auf Grund der allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen soll. Der Transport findet auf Risiko des Abnehmers statt, auch falls der Transporteur ausdrücklich festgelegt hat, dass alle Transportdokumente besagen müssen, dass alle Schäden als Folge des Transports zu Lasten und auf Risiko des Absenders sind.
  • Absatz 5: Im Fall, dass der Lieferant für den Transport Sorge trägt, muss der Abnehmer oder ein von ihm angewiesener Dritter dem Transporteur, beziehungsweise dem Logistiker eventuelle Transportschäden direkt nach Erhalt, jedoch spätestens innerhalb von 12 Stunden nach Erhalt der Produkte übermitteln und eine Kopie davon an den Lieferanten senden.
  • Absatz 6: Produkte, die nach Ablauf der Lieferfrist vom Abnehmer oder von einem durch ihn angewiesenen Dritten nicht abgenommen wurden, werden vom Lieferanten auf Kosten und Risiko des Abnehmers gelagert. Bei einer nicht rechtzeitigen Abnahme ist der Lieferant nach einem Zeitraum von 14 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist dazu berechtigt den Vertrag zu kündigen, ungeachtet des Rechts des Lieferanten auf Schadensersatz und ungeachtet des Rechts des Lieferanten, zum Verkauf der Produkte an Dritte überzugehen.
  • Absatz 7: Falls die Produkte nach Farbe, Zusammenstellung, Gewicht, Äußerlichkeiten u.a. nur in reduziertem Maße von vorher übermittelten Modellen, Mustern oder Beispielen oder auf andere Weise von dem abweichen, was vereinbart wurde, werden die betroffenen Produkte als vertragskonform angesehen. Der Lieferant wird auf jeden Fall erachtet, seine Lieferpflichten erfüllt zu haben, falls das Gewicht oder die Anzahl der gelieferten Produkte nicht mehr als 5% von der Vereinbarung abweicht.
  • Absatz 8: Eine Lieferung der Produkte durch den Lieferanten in Teillieferungen ist erlaubt, wobei jede Sendung separat in Rechnung gestellt werden darf.

Artikel 10. Reklamationen

  • Absatz 1: Der Lieferant haftet dafür, dass die Produkte, Dienstleistungen und der digitale Inhalt dem Vertrag, den im Angebot vermerkten Spezifizierungen, den vernünftigen Anforderungen an Tauglichkeit und/oder Brauchbarkeit und den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Bestimmungen und/oder Staatsvorschriften entsprechen.
  • Absatz 2: Falls die gelieferten Produkte, die erbrachten Dienstleistungen oder der digitale Inhalt nicht dem Vertrag entsprechen (mangelhaft oder defekt geliefert werden), dann muss der Abnehmer den Lieferanten innerhalb von 3 Werktagen, nachdem er dies vernünftigerweise hätte entdecken können, darüber in Kenntnis setzen. Wenn der Abnehmer dies unterlässt, dann kann er keine Ansprüche mehr auf jegliche Formen der Reparatur, des Ersatzes, des Schadensersatzes und/oder des Ersatzes zur Sache dieses Mangels stellen.
  • Absatz 3: Falls der Lieferant eine Klage als begründet ansieht, werden die relevanten Produkte nach Absprache mit dem Abnehmer repariert, ersetzt oder (teilweise) vergütet. Der Lieferant kann den Abnehmer dabei auf einen Hersteller oder Lieferanten verweisen.
  • Absatz 4: Falls der Lieferant mit dem Abnehmer vereinbart, ihm auf Basis dieses Artikels Produkte zurückzuschicken, muss der Abnehmer die Produkte so schnell wie möglich zurücksenden. Falls zur Rückzahlung von bereits im Voraus gezahlten Beträgen übergegangen wird, wird der Lieferant diese Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Produkte zurückzahlen.
  • Absatz 5: Es ist möglich, dass Hersteller und/oder Lieferanten eigene Garantien bieten. Diese Garantien werden nicht vom Lieferanten angeboten. Falls der Lieferant sich dazu entscheidet, kann er bei Berufung auf diese Garantien durch den Abnehmer aber vermitteln.

Artikel 11. Eigentumsvorbehalt

  • Absatz 1: Alle an den Abnehmer gelieferte Produkte bleiben Eigentum des Lieferanten, sind jedoch ab dem Zeitpunkt der Ablieferung auf Kosten und Risiko des Abnehmers, bis alle auf Grund des Vertrages verschuldeten Beträge als auch Forderungen auf Grund von mangelhafter Vertragserfüllung durch den Abnehmer, worunter begriffen Zinsen und Kosten der Einforderung, vollständig vom Abnehmer beglichen wurden.
  • Absatz 2: Solange das Eigentum der gelieferten Produkte nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, ist es dem Abnehmer nicht erlaubt, die Produkte zu verarbeiten, außerhalb seines Machtbereichs zu bringen, zu entfremden, zu verpfänden oder in anderem Sinne zu belasten und soll er außerdem alle dienlichen Maßnahmen treffen, um diese Produkte von den übrigen, beim Abnehmer vorhandenen Sachen zu trennen und getrennt zu halten und alles Notwendige zu unternehmen/ unternehmen zu lassen, um eine Vermischung, einen Zuwachs oder eine Verbindung zu verhindern.
  • Absatz 3: Der Abnehmer verpflichtet sich dazu, Forderungen, die er gegen seine Abnehmer erhält, nicht an Dritte abzutreten oder zu verpfänden und verpflichtet sich außerdem dazu, die definierten Forderungen, sobald der Lieferant den Wunsch dazu kenntlich macht, an ihn auf die Weise zu verpfänden, wie in Artikel 3:239 des niederländischen bürgerliches Gesetzbuches (BW) angegeben, um eine weitere Sicherheit seiner Forderungen (egal auf welcher Basis) zu stellen.
  • Absatz 5: Falls der Abnehmer in der Erfüllung seiner Vertragspflichten nachlässig bleibt oder falls der Lieferant gute Gründe hat, zu befürchten, dass der Abnehmer in seiner Vertragserfüllung nachlässig sein wird, kann der Lieferant den von ihm gemachten Eigentumsvorbehalt einberufen, in welchem Fall der Abnehmer dazu verpflichtet ist, die gelieferten Produkte unmittelbar und kostenlos in den Machtbereich des Lieferanten zu bringen. Der Lieferant ist außerdem dazu berechtigt, diese Produkte selbst auf Rechnung des Abnehmers von dem Ort zurück(zu)holen (zu lassen), an dem sie sich befinden. Der Abnehmer verleiht dem Lieferanten bereits jetzt eine unwiderrufliche Vollmacht, um dazu die sich beim oder für den Abnehmer im Gebrauch befindlichen Räume zu betreten/ betreten zu lassen. Nach der Rücknahme wird der Abnehmer für den Marktwert kreditiert, der auf jeden Fall höher liegt als die ursprüngliche Kaufsumme, abzüglich der Kosten der Rücknahme und vom Lieferanten erlittene Schäden.

Artikel 12. Laufzeittransaktion: Dauer, Kündigung und Verlängerung

  • Absatz 1: Der Abnehmer kann einen Vertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und der der regelmäßigen Lieferung von Produkten dient, zu jedem Zeitpunkt unter Beachtung dazu vereinbarter Kündigungsregeln und einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen.
  • Absatz 2: Der Abnehmer kann die im vorherigen Absatz genannten Verträge schriftlich kündigen.
  • Absatz 3: Ein Vertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und der der regelmäßigen Lieferung von Produkten, digitalen Inhalten oder Dienstleistungen dient, wird stillschweigend mit derselben Frist verlängert, wie vereinbart.
  • Absatz 4: Die genannten Kündigungsfristen gelten ebenso für Kündigungen durch den Lieferanten.

Artikel 13. Bezahlung

  • Absatz 1: Falls schriftlich nichts Anderes vereinbart wurde und ungeachtet der Bestimmungen aus dem vorherigen Absatz, müssen Bezahlungen an den Lieferanten in Euro erfolgen, entweder netto bar oder in der Niederlassung des Lieferanten über eine Überweisung an oder Einzahlung auf ein nach Wahl des Lieferanten ausgewiesenes Bank- oder Girokonto, dies immer innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum. Der Lieferant ist dazu berechtigt, elektronische Rechnungen zu übermitteln, womit sich der Abnehmer bereits jetzt einverstanden erklärt.
  • Absatz 2: Ein Schuldvergleich oder andere Formen der Verrechnung sind ohne ausdrücklichen schriftlichen Vertrag niemals zulässig.
  • Absatz 3: Der Lieferant ist zu jedem Zeitpunkt dazu berechtigt, vor der Lieferung oder vor Fortsetzung der Lieferung nach seinem eigenen Urteil eine ausreichende Vorauszahlung oder Sicherheit zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung seitens des Abnehmers zu verlangen, wobei der Lieferant dazu berechtigt ist, weitere Lieferungen aufzuschieben, falls der Abnehmer dieser Forderung nicht nachkommt, auch wenn eine feste Lieferfrist vereinbart wurde, ungeachtet des Rechts des Lieferanten, Vergütung für Schäden auf Grund von zu später oder ausbleibender Ausführung dieses Vertrages zu fordern.
  • Absatz 4: Falls der Abnehmer den auf Grundlage des Vertrages von ihm verschuldeten Betrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt, ist er von Rechts wegen in Verzug. Der Lieferant hat das Recht, den verschuldeten Betrag um den gesetzlichen Zinssatz zu erhöhen und der Lieferant ist dazu berechtigt, die von ihm verursachten außergerichtlichen Inkassokosten und eventuelle prozessrechtliche Kosten an den Abnehmer weiterzuleiten und ihm diese in Rechnung zu stellen.
  • Absatz 5: Falls der Abnehmer bezüglich seiner Verpflichtungen auf Grund des Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verzug geraten ist, werden ab diesem Zeitpunkt alle Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers an den Lieferanten, ungeachtet dessen, ob diese bereits in Rechnung gestellt wurden, einklagbar.

Artikel 14. Intellektuelle, industrielle Eigentumsrechte und Geheimhaltung

  • Absatz 1: Alle intellektuellen und industriellen Eigentumsrechte (worunter Markenrechte, Modellrechte und Patente) auf alle, Kraft des Vertrages zur Verfügung gestellten oder entwickelten Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Muster und Beispiele (im Folgenden: „die Information“) gehören ausschließlich dem Lieferanten, außer wenn ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde.
  • Absatz 2: Der Abnehmer ist nicht dazu berechtigt, die im vorherigen Absatz genannte Information auf andere Art anzuwenden als im Vertrag bezüglich der Produkte festgelegt wurde.
  • Absatz 3: Der Abnehmer wird die Geheimhaltung bezüglich aller zur Ausführung des Vertrages dem Abnehmer zur Verfügung gestellten Informationen, Spezifizierungen, alle Betriebsinformationen und Know-how bezüglich und vom Lieferanten stammend, einhalten. Der Abnehmer muss die vertrauliche Information sowie alle Kopien oder andere Vervielfältigungen davon auf Anfrage unverzüglich an den Lieferanten übertragen.

Artikel 15. Rechtsverletzung von Dritten

  • Absatz 1: Falls von einem befugten Richter in einem Rechtskonflikt gegen den Lieferanten unwiderruflich festgestellt wird, dass ein vom Lieferanten geliefertes Produkt ein intellektuelles oder industrielles Eigentumsrecht eines Dritten verletzt, wird der Lieferant nach seiner Wahl die betroffene Sache durch ein Produkt austauschen, das nicht das betroffene Recht verletzt, ein Nutzungsrecht diesbezüglich verwerfen oder dem Abnehmer den für das Produkt bezahlten Preis zurückzahlen, reduziert mit einer vernünftigen Abschreibung.
  • Absatz 2: Im Fall eines Umtauschs oder einer Rückzahlung hat der Lieferant das Recht, daran die Rücklieferung der ursprünglich gelieferten Produkte zu knüpfen.
  • Absatz 3: Auf dem Lieferanten ruht bezüglich eines Rechtseinbruchs von Dritten keine andere Verpflichtung als die im Absatz 1 genannte Verpflichtung zum Umtausch, zur Verwerfung oder Rückzahlung.
  • Absatz 4: Im Fall, dass eine Bestellung nach Entwurf, Zeichnungen, Rezeptur, Spezifizierungen oder Anweisungen ausgeführt wird, die von oder im Namen des Abnehmers übermittelt wurden oder dabei von oder namens des Abnehmers zu übermittelnde Sachen genutzt werden, kann der Abnehmer keine Ansprüche auf die Bestimmungen in diesem Artikel machen und stellt er den Lieferanten von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit diesbezüglich festgestellten Rechtsverletzungen von intellektuellem oder industriellem Eigentum Dritter frei.

Artikel 16. Haftung

  • Absatz 1: Der Lieferant akzeptiert Haftung nur, falls:
    • Der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder grober Schuld des Lieferanten oder einer Führungsperson von Angestellten des Lieferanten ist;
    • Der Schaden die direkte Folge von nachweisbaren Mängeln an vom Lieferanten produzierten und/oder gelieferten Produkten ist, insofern diese nicht die Sicherheit bieten, die man unter Beachtung aller Umstände davon erwarten kann.
  • Absatz 2: Der Lieferant akzeptiert keine Haftung für eine unpassende Platzierung des Firmenlogos und/oder des Firmennamens auf Sachen des Abnehmers, andere Bearbeitungen von Sachen des Abnehmers und/oder die Lieferung von Produkten, falls und sofern der Mangel die Folge von Unrichtigkeiten oder Unvollkommenheiten in vom Abnehmer an den Lieferanten zur Verfügung gestellten Entwürfen ist, als auch für Verstöße, die der Entwurf gegen Rechte Dritter darstellt.
  • Absatz 3: Die gesamte Haftung des Lieferanten auf Grund zurechenbarer Nachlässigkeit in der Vertragserfüllung ist auf jeden Fall auf die Vergütung von materiellen und direkten Schäden bis maximal zum Betrag des separat für das betroffene Produkt bedingten Preises (exkl. MwSt.) begrenzt.
  • Absatz 4: Für den zuvor umschriebenen Schaden akzeptiert der Lieferant auf jeden Fall keine Haftung für den Schaden, für den sein Versicherer keine Auszahlung macht (auf Anfrage wird der Lieferant dem Abnehmer eine Kopie des betroffenen Versicherungsvertrages zukommen lassen). Außerdem wird die gesamte Haftung des Lieferanten niemals den Betrag von 50.000,- € insgesamt pro Geschehnis überschreiten.
  • Absatz 5: Der Lieferant ist nur haftbar für (in)direkten Schaden, für den er in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung akzeptiert hat.
  • Absatz 6: Der Abnehmer stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen von Dritten frei, die angeben, Schaden als Folge eines Mangels bezüglich einer Sache, die vom Abnehmer an einen Dritten geliefert wurde und die (mitunter) aus vom Lieferanten gelieferten Sachen bestand, außer wenn und sofern der Abnehmer beweist, dass der Schaden ausschließlich und einzig durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte verursacht wurde.
  • Absatz 7: Im Fall von höherer Gewalt, wie in Artikel 8 Absatz 3 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert, haftet der Lieferant niemals für Schäden.
  • Absatz 8: Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde, verfallen alle Rechtsforderungen auf Grund des Vertrages und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Grund des Ablaufs von einem Jahr nach dem Lieferdatum.

Artikel 17. Rückgabe Mietobjekt und als Darlehen überlassene Sachen

  • Absatz 1: Falls der Lieferant dem Abnehmer bei der Ausführung des Vertrages Sachen vermietet und/oder als Darlehen überlassen hat, eventuell gegen Bezahlung, ist der Abnehmer dazu verpflichtet, diese Sachen unverzüglich nach Beendigung des Vertrages, egal aus welchem Grund, im ursprünglichen Zustand, frei von Mängeln und vollständig zu retournieren. Die dazu genannte Frist hat als fatale Frist zu gelten.
  • Absatz 2: Falls der Abnehmer, egal aus welchem Grund, seine unter Absatz 1 genannte Verpflichtung nicht erfüllt, hat der Lieferant das Recht dem Abnehmer die daraus entstandenen Schäden und Kosten, worunter die Kosten für Ersatz und entgangene Mieteinnahmen, in Rechnung zu stellen, unvermindert aller übrigen Rechte des Lieferanten.

Artikel 18. Kündigung

  • Absatz 1: Falls der Abnehmer eine seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vernünftig erfüllt, Zahlungsaufschub anfragt, insolvent erklärt wird oder sein Unternehmen auflöst, im Falle einer juristischen Fusion oder falls ein substantieller Teil der Geschäftsführung beim Abnehmer auf jemand Anderen übertragen wird, sind alle Rechnungen direkt einklagbar und es steht dem Lieferanten zu – ohne, dass eine richterliche Zwischenschaltung und/oder nähere Mahnung vorgeschrieben ist – durch Mittel einer schriftlichen Erklärung (alle) mit dem Abnehmer geschlossene Verträge komplett oder teilweise zu kündigen und hat der Lieferant das Recht auf Vergütung aller direkten, indirekten und Folgeschäden, inklusive entgangenem Gewinn, unvermindert der anderen gesetzlichen Rechte, die ihm zustehen.
  • Absatz 2: Falls der Lieferant auch nach einer dazu dienenden schriftlichen Mahnung seine Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vernünftig erfüllt, kann der Abnehmer den Vertrag für den mangelhaften Teil kündigen, ohne jedoch Anspruch auf Vergütung von Kündigungsschaden stellen zu können, wobei die Bestimmung in Artikel 10 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich des Eigentumsvorbehalts ausdrücklich gültig bleibt.

Artikel 19. Verarbeitung von Personendaten

  • Absatz 1: Falls der Abnehmer dem Lieferanten Personendaten zur Verfügung stellt, die zur Ausführung des Vertrages notwendig sind, bleibt der Abnehmer der Verarbeitungsverantwortliche für die Datenverarbeitung, wie in der allgemeinen Verordnung zum Datenschutz beschrieben.
  • Absatz 2: Der Lieferant wird die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um die Verarbeitung der Personendaten gegen Verlust oder unrechtmäßige Verarbeitung zu schützen. Bei den zu nennenden Maßnahmen wird der Lieferant auf das zu schützende Interesse des Abnehmers und die Art der Personendaten, die vom Lieferanten in Auftrag des Abnehmers verarbeitet werden, achten.
  • Absatz 3: Der Lieferant wird nach Fertigstellung des Vertrages in Auftrag des Abnehmers die Personendaten, die der Lieferant erhalten hat, im Zuge der Ausführung des Vertrages löschen, außer wenn der Abnehmer die geleistete Dienstleistung bezweifelt.
  • Absatz 4: Der Lieferant und der Abnehmer werden ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten separat in einem Verarbeitungsvertrag festlegen.

Artikel 20. Mengen, Maße, Gewichte und weitere Daten

Geringe Abweichungen bezüglich der angegebenen Maße, Gewichte, Mengen, Farben (PMS Farbcodierung ist maßgeblich) und andere ähnliche Daten gelten nicht als Mängel. Die Handelspraktiken legen fest, ob es sich um geringe Abweichungen handelt.

Artikel 21. Konflikte/ gültiges Recht/Rechtswahl

  • Absatz 1: Auf diese allgemeinen Bestimmungen und alle Angebote und Verträge, worauf sich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen, ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Der UN-Vertrag bezüglich internationaler Kaufverträge (meist als Wiener Kaufvertrag angedeutet) ist nicht anwendbar.
  • Absatz 2: Alle Konflikte, die zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer über die Ausführung des Vertrages entstehen, können vom Lieferanten und Abnehmer gemeinsam der Konfliktkommission PPP vorgelegt werden, welche diesbezüglich für die Parteien eine bindende Empfehlung aussprechen wird.
  • Absatz 3: Alle Konflikte, die zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer über die Ausführung des Vertrages entstehen, werden, außer wenn über den Konflikt bereits von der Konfliktkommission PPP geurteilt wurde, ausschließlich vom befugten Richter geschlichtet.

Artikel 22. Übrige Bestimmungen

  • Absatz 1: Diese allgemeinen Bedingungen sind auf Niederländisch, Englisch und Deutsch verfügbar. Bei Interpretationskonflikten herrscht die Niederländische Version vor.
  • Absatz 2: Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen können vom Lieferanten (eventuell durch die Platform Promotional Products) geändert werden. Änderungen werden dem Abnehmer durch den Lieferanten schriftlich bekannt gemacht und treten dreißig (30) Tage nach Bekanntmachung in Kraft, außer wenn bei der Bekanntmachung ein anderes Datum angegeben wird. Der Abnehmer stimmt bereits jetzt dem Inhalt und der Anwendung der dann geänderten allgemeinen Bedingungen ab dem Zeitpunkt des bei der Bekanntmachung angegeben Datums des Inkrafttretens zu.
  • Absatz 3: Falls eine Bestimmung des Vertrags oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig ist oder sich auf andere Art nicht darauf berufen werden kann, tastet dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und der allgemeinen Geschäftsbedingungen an. In diesem Fall hat der Lieferant das Recht, dazu anstelle dessen eine Bestimmung aufzustellen, die soweit wie möglich dem Ziel und dem Zweck der ungültigen, beziehungsweise nicht einklagbaren Bestimmung entspricht.

Artikel 23 Identität des Lieferanten

 

Name Lieferant
Registrierter Name, eventuell ergänzt mit Handelsnamen
 
Firmensitz  
Telefonnummer und Zeitpunkt(e), an dem/denen der Lieferant telefonisch erreichbar ist  
E-Mail-Adresse
oder anderes dem Abnehmer angebotenes elektronisches Kommunikationsmittel mit derselben Funktion wie eine E-Mail
 
Handelslammer-Nummer  
MwSt.-Nummer